Satzung des Sportvereins Topfit e.V.
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Topfit“
  2. Der Sitz ist in Prenzlau.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Prenzlau eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck, Aufgabe des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung und Ausübung des Sportes. Die Unterstützung und Organisation des Breitensportes steht an vorderster Stelle.
Das wird verwirklicht durch:
a)     Die Gestaltung eines niveauvollen, regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes.
b)     Die Förderung und Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes und die Organisation des Frauensportes.
c)      Die Förderung eines regen und interessanten Freizeit- und Familiensportesin Zusammenarbeit mit den Fachorganen des Deutschen Turn- und Sportbundes.
d)     Die Organisation von Breitensport- und Familienveranstaltungen zur Bereicherung des sportlichen und kulturellen Lebens in der Stadt Prenzlau und der Uckermark
e)     Die Durchführung von Veranstaltungen auf geistig- kulturellem Gebiet für Mitglieder und deren Familien.
f)      Die Möglichkeit, über den Besuch von Fortbildungen, Einfluß auf eine gesunde Lebensweise zu nehmen.
g)     Die Pflege und Werterhaltung der uns zur Verfügung gestellten Sportstätten und Geräte
 
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein und seine Organe sind ehrenamtlich tätig.
 
§ 4  Mittel des Vereins
 
  1. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge und freiwillige Spenden jeglicher Art.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.                                                                                                                                                                              Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.                                                                                                                                                                                       Die Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Über die Bewilligung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand gemäß den Grundsätzen der Mitgliederversammlung. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Die Anträge sind schriftlich einzureichen.
  5. Die Ausgaben, die der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sind aus den Vereinsmitteln zu entnehmen.
  6. Die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
  7. Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder geleistet werden.
  8. Die Sicherung der Ausübung des Sportbetriebes erfolgt auf Grundlage von Pacht- und Nutzungsverträgen mit dem jeweiligen Eigentümer für:
-        Sportgeräte, Sportmaterialien
-        Turnhallen, Übungsräume, Stadion…usw.
 
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
  1.  Zum Verein gehören:
 
1.1.    Erwachsene Mitglieder, die sich sportlich betätigen und
          das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.2.    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
      1.3.    Personen, die dem Verein nahe stehen und den Verein
                fördern wollen.
       1.4.   Interessierte aus der Wirtschaft.
       1.5.   Ehrenmitglieder
 
 
2. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristische
      Personen   erworben werden, die bereit sind, die satzungsmäßige
      Ziele des Vereins zu fördern.
 
3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand oder den Sektionsleitern
zu beantragen.              
Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich mitgeteilt.
Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden muß, ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Diese entscheidet endgültig.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach entsprechendem Antrag vom Vorstand oder von mindestens drei Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
     4. Die Mitgliedschaft erlischt:
            a) mit dem Tode
            b) durch schriftliche Austrittserklärung
            c) mit dem Ausschluss
            d) Beendigung der Existenz der juristischen Person.
 
 
 5.       Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.
Er ist zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres und grundsätzlich   schriftlich mitzuteilen.
Bei Minderjährigen ist dies durch die Erziehungsberechtigten zu dokumentieren.
 
6.         Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
            Gründe für den Ausschluß sind vereinsschädigendes Verhalten, Nichteinhaltung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände.
 
7.         Die Beitragspflicht und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
 
8.         Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
 
9.         Der Verein kann als juristische Person in anderen Vereinen oder Verbänden Mitglied werden, sofern dies den Zweck des Vereins fördert oder unterstützt.
 
 
§ 6 Mitgliederbeiträge
 
1.         Die Mitgliederversammlung beschließt eine beitragsordnung, in der die Beitragshöhe und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben sind.
 
2.         Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Beitrages entsprechend der beschlossenen Ordnung.
 
 
 
§ 7 Vereinsorgane
 
Die Organe des Vereins sind:
a)         die Mitgliederversammlung
b)        der Vorstand
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung (MV)
 
1.         Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, bis 31. März, abgehalten.
            Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verbindung durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
            Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
 
2.         Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit ¾ Mehrheit fordert oder mindestens   1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand den Antrag stellt.
 
3.         Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
 
4.         Über die MV ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
5.         Die MV ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung darüber an anderer Stelle nichts anderes bestimmt.
 
6.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
            Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7.         Anträge können von Mitgliedern bis eine Woche vor der MV beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
            Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die MV mit seiner ²/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
 
8.         Der MV obliegen insbesondere:
 
            a) Wahl des Vorstandes
            b) Wahl des Kassenprüfers
            c) Entgegennahme des Jahresberichtes
            d) Entgegennahme der Jahresrechnung
            e) Entgegennahme der Kassenprüfberichte
            f) Entlastung des Vorstandes
            g) Festsetzung der Beitragshöhe
            h) Änderung der Satzung
            i) Auflösung des Vereins
 
§ 9 Der Vorstand
 
1.         Der Vorstand besteht aus:
           
dem Vorsitzenden
            dem stellvertretenden Vorsitzenden
            dem Kassenwart
          
 
2.         Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
            Zu den Vorstandssitzungen werden regelmäßig eingeladen:
            a) Übungsleiter mit Abschluss, die Gruppen betreuen
            b) Übungsleiter mit Abschluss, ohne Gruppe
            c) Übungsleiter in Ausbildung
            d) Gruppensprecher der Jugendgruppen
                Sie haben bei sitzungen beratende Stimme.
3.         Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
            Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
4.         Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins.
            Er beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
5.         Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
            Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
            Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste MV ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
            Eine Wiederwahl ist möglich.
 
 
§ 10 Kassenprüfung
 
1.         Die MV wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
            Eine Wiederwahl ist möglich.
 
2.         Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
            Der Kassenprüfer legt der ersten MV im jeweiligen Geschäftsjahr einen Kassenprüfbericht vor.
 
3.         Der Kassenprüfer unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder der MV.
 
 
§ 11 Gesetzliche Vertretung
 
Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
 
§ 12 Satzungsänderungen
 
1.         Satzungsänderungen sind der MV vorbehalten und stets in der Tagesordnung bekannt zu geben.
 
2.         Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens
¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.
 
 
§ 13 Auflösung des Vereins
 
1.         Die Auflösung des Vereins kann nur zur Diskussion gestellt werden, wenn zu diesem Zweck eine besondere MV einberufen wird.
            Zu dieser MV müssen mindestens ¾ aller Mitglieder erschienen sein.
            Die Auflösung des Vereins kann mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
 
2.         Ist die MV hiernach nicht beschlussfähig kann eine zweite MV einberufen werden. Diese MV ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene Mitglieder beschlussfähig, sofern bei der zweiten Einberufung auf diese Folge hingewiesen wird.
 
3.         Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die MV, daß das eventuell vorhandene Vereinsvermögen an den     Kreisspotbund Uckermark e.V.          fällt.
 
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt in vorliegender Form am 29.10.1997 auf Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
 
Bestätigt in der MV: 1998, 1999, 2000, 2001, 2002,
                                   2003, 2004, 2005, 2006, 2007,
                                   2008, 2009,2011
 

 

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